Die Auswanderung von 1766-1767 aus der Grafschaft Ysenburg-Büdingen nach Russland. Klaus-Peter Decker.Büdingen
Добавлено: 06 июл 2017, 14:49
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Die Auswanderung von 1766-1767 aus der Grafschaft Ysenburg-Büdingen nach Russland. Klaus-Peter Decker.Büdingen
Dokument 1
1765 Dezember 20, Wächtersbach
Verfügung des Grafen Ferdinand Casimir zu Ysenburg in Wächtersbach, wonach die zur Auswanderung willigen Landeskinder die Grafschaft nur mit besonderer schriftlicher Genehmigung der Obrigkeit verlassen dürfen.
Ferdinand Casimir Graf zu Ysenburg und Büdingen fügen unseren Käthen, Beamten, Bürgermeistern, Schultheißen, Unterthanen und Hingeseßenen hiermit zu wißen.
Nachdem Wir mißfällig vernehmen miißen, daß verschiedene unserer Unterthanen durch sträfliche Überredung einiger im Land herumgehenden Personen in entlegene fremde Länder zu ziehen verleitet worden; Als sehen Wir Uns zu Steuerung dieses in die Länge je mehr und mehr einreißenden Übels, sowohl aus Landes-Väterlicher Liebe, gegen diejenige welche sich bereits dazu entschloßen haben oder noch entschlüßen würden, als auch aus Vorsorge für Unsere durch Ankaufung derer Güther und Wegschleppung des dafür zu zahlenden Cieldes zurückbleibenden Unterthanen, welche dadurch zu Entrichtung derer Reichs-, Creyß- und Landes-Beschwerden je länger je untüchtiger werden, hierdurch zu verordnen gemüßiget,
1). daß der oder diejenige welche sich in unserem Land auf diese Anwerbung und Beredung Unserer Unterthanen zu Verlaßung ihres Vaterlandes und Ziehung in weit entlegene Länder betreuen laßen würde, von dem Bürgermeister, Schultheis, Gerichts-Schöffen und Vorsteher jedes Orts sogleich in Arrest gezogen und an unsere Ämter zur empfindlichen Strafe an Leib und Guth geliefert werden solle; Gleich wie Wir aber nicht gemeinet sind, jemanden Unserer Unterthanen ihren Abzug zu versagen, wann Wir von denen sie dazu bewegenden Ursachen hinlänglich versichert sind, also sollen
2). dieselbe ihr Vorhaben denen Bürgermeistern, Schultheißen und Gerichts-Schöffen jeden Orts bey guter Zeit bekannt machen, wo dann nach von Bürgermeistern, Schultheis und Schöffen an Unsere Regierung erstatteten umständlichen Bericht von dem Nahrungs- und Vermögens-Stand, den Schulden und anderen Umständen desjenigen, welcher zu emigriren Vorhabens ist. Unsere Regierung deshalben genaue Untersuchung anstellen und Uns den Befund mit ihrem Gutachten zu ertheilender Unserer jedesmaligen Resolution einberichten soll.
3). Wird denjenigen welche außer Land zu ziehen gewillet sind, bei 50 florint und nach Befund Leibes Strafe untersagt, vor erhaltener Unserer Erlaubnis etwas von ihrem Vieh, Geschirr und liegenden Güther zu verkaufen, und
4). Unsern Ämtern hierdurch ernstlich verbotten, eine Gerichts-Hypothec über Gelder, welche zu Ankaufung liegender Güther von denjenigen welche wegziehen, angewendet werden sollen, auszufertigen, endlich
5). erklären Wir diejenige Unterthanen, welche aus Unserer Grafschaft ziehen, sobald sie dazu von Uns die Erlaubnis werden erhalten haben, hiermit des Genußes derer von ihnen eingehabten Wald-Güther für verlustig und wollen Wir sothane Güter, fals sie nicht zu Wald liegen zu laßen für gut befunden werden wird, an Unsere zurückbleibende Unterthanen, besonders aber diejenige, welche sich bishero als ordentliche fleißige Unterthanen bezeiget und ihre Reichs, Creyß-, Landes- und andere onera und Abgiften in Richtigkeit gehalten haben gegen den gewöhnlichen Zinß überlaßen, damit übrigens
6). diese Unsere Verordnung zu jedermanns Wißenschaft gelanget, so sollen Bürgermeister, Schultheis und Gerichts-Schöffen jeden Orts solche bey versammleter Gemeinde öffentlich bekannt machen. Urkundlich Unsers vorgedruckten Gräflichen Innsiegels und Unserer eigenhändiger Unterschrift.
Wächtersbach d[en] 20ten Dec[ember] 1765.
(L. S.) Ferd. Cas. G. z. Ysenburg p.
FA Büd Urkunde Nr. 14431, mit Unterschrift und aufgedrucktem Siegel des Grafen
FA Büd WäA Ungeordneter Altbestand I 15/1 Nr. 7: Befehl ins Land, in Specie die emigrirende Unterthanen betr. Darin drei gleichförmige Ausfertigungen, jeweils mit Siegel und Unterschrift des Grafen, hier mit Bestätigung durch Unterschrift der örtlichen Instanzen, dass der Erlass in den Dörfern verlesen wurde. Dabei ferner ein Entwurf mit Korrekturen
Die Auswanderung von 1766-1767 aus der Grafschaft Ysenburg-Büdingen nach Russland. Klaus-Peter Decker.Büdingen
Dokument 1
1765 Dezember 20, Wächtersbach
Verfügung des Grafen Ferdinand Casimir zu Ysenburg in Wächtersbach, wonach die zur Auswanderung willigen Landeskinder die Grafschaft nur mit besonderer schriftlicher Genehmigung der Obrigkeit verlassen dürfen.
Ferdinand Casimir Graf zu Ysenburg und Büdingen fügen unseren Käthen, Beamten, Bürgermeistern, Schultheißen, Unterthanen und Hingeseßenen hiermit zu wißen.
Nachdem Wir mißfällig vernehmen miißen, daß verschiedene unserer Unterthanen durch sträfliche Überredung einiger im Land herumgehenden Personen in entlegene fremde Länder zu ziehen verleitet worden; Als sehen Wir Uns zu Steuerung dieses in die Länge je mehr und mehr einreißenden Übels, sowohl aus Landes-Väterlicher Liebe, gegen diejenige welche sich bereits dazu entschloßen haben oder noch entschlüßen würden, als auch aus Vorsorge für Unsere durch Ankaufung derer Güther und Wegschleppung des dafür zu zahlenden Cieldes zurückbleibenden Unterthanen, welche dadurch zu Entrichtung derer Reichs-, Creyß- und Landes-Beschwerden je länger je untüchtiger werden, hierdurch zu verordnen gemüßiget,
1). daß der oder diejenige welche sich in unserem Land auf diese Anwerbung und Beredung Unserer Unterthanen zu Verlaßung ihres Vaterlandes und Ziehung in weit entlegene Länder betreuen laßen würde, von dem Bürgermeister, Schultheis, Gerichts-Schöffen und Vorsteher jedes Orts sogleich in Arrest gezogen und an unsere Ämter zur empfindlichen Strafe an Leib und Guth geliefert werden solle; Gleich wie Wir aber nicht gemeinet sind, jemanden Unserer Unterthanen ihren Abzug zu versagen, wann Wir von denen sie dazu bewegenden Ursachen hinlänglich versichert sind, also sollen
2). dieselbe ihr Vorhaben denen Bürgermeistern, Schultheißen und Gerichts-Schöffen jeden Orts bey guter Zeit bekannt machen, wo dann nach von Bürgermeistern, Schultheis und Schöffen an Unsere Regierung erstatteten umständlichen Bericht von dem Nahrungs- und Vermögens-Stand, den Schulden und anderen Umständen desjenigen, welcher zu emigriren Vorhabens ist. Unsere Regierung deshalben genaue Untersuchung anstellen und Uns den Befund mit ihrem Gutachten zu ertheilender Unserer jedesmaligen Resolution einberichten soll.
3). Wird denjenigen welche außer Land zu ziehen gewillet sind, bei 50 florint und nach Befund Leibes Strafe untersagt, vor erhaltener Unserer Erlaubnis etwas von ihrem Vieh, Geschirr und liegenden Güther zu verkaufen, und
4). Unsern Ämtern hierdurch ernstlich verbotten, eine Gerichts-Hypothec über Gelder, welche zu Ankaufung liegender Güther von denjenigen welche wegziehen, angewendet werden sollen, auszufertigen, endlich
5). erklären Wir diejenige Unterthanen, welche aus Unserer Grafschaft ziehen, sobald sie dazu von Uns die Erlaubnis werden erhalten haben, hiermit des Genußes derer von ihnen eingehabten Wald-Güther für verlustig und wollen Wir sothane Güter, fals sie nicht zu Wald liegen zu laßen für gut befunden werden wird, an Unsere zurückbleibende Unterthanen, besonders aber diejenige, welche sich bishero als ordentliche fleißige Unterthanen bezeiget und ihre Reichs, Creyß-, Landes- und andere onera und Abgiften in Richtigkeit gehalten haben gegen den gewöhnlichen Zinß überlaßen, damit übrigens
6). diese Unsere Verordnung zu jedermanns Wißenschaft gelanget, so sollen Bürgermeister, Schultheis und Gerichts-Schöffen jeden Orts solche bey versammleter Gemeinde öffentlich bekannt machen. Urkundlich Unsers vorgedruckten Gräflichen Innsiegels und Unserer eigenhändiger Unterschrift.
Wächtersbach d[en] 20ten Dec[ember] 1765.
(L. S.) Ferd. Cas. G. z. Ysenburg p.
FA Büd Urkunde Nr. 14431, mit Unterschrift und aufgedrucktem Siegel des Grafen
FA Büd WäA Ungeordneter Altbestand I 15/1 Nr. 7: Befehl ins Land, in Specie die emigrirende Unterthanen betr. Darin drei gleichförmige Ausfertigungen, jeweils mit Siegel und Unterschrift des Grafen, hier mit Bestätigung durch Unterschrift der örtlichen Instanzen, dass der Erlass in den Dörfern verlesen wurde. Dabei ferner ein Entwurf mit Korrekturen